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zu § 55o WRG 1959 (Vogl)

Vogl1. AuflApril 2022

Nationale, supra- und internationale Berichte

 

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

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