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zu § 55n WRG 1959 (Vogl)

Vogl1. AuflApril 2022

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

 

(1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7 für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55m Abs 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

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