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zu § 55i WRG 1959 (Vogl)

Vogl1. AuflApril 2022

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

 

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.

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