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zu § 12 WRG 1959 (Ramsebner)

Ramsebner1. AuflApril 2022

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

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