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zu § 11 WRG 1959 (Ramsebner)

Ramsebner1. AuflApril 2022

Bewilligung

 

(1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

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