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zu § 27 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.

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§ 27 AÖSp räumt – in Abweichung von § 905a ABGB – dem Spediteur als Gläubiger das Wahlrecht ein, von seinen Schuldnern (seien es ausländische Auftraggeber oder Empfänger) Zahlung in der Landeswährung oder in der Währung des Spediteurs (bei österr Spediteuren in Euro) zu verlangen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur dann, wenn nicht, sei es auch stillschweigend, Zahlung in einer bestimmten Währung vereinbart wurde (effektive Fremdwährungsschuld). Die bloße Benennung einer Währung in der Vereinbarung bedeutet noch nicht die Vereinbarung einer effektiven Fremdwährungsschuld, die das Wahlrecht des Spediteurs nach § 27 AÖSp ausschließen würde.11 P. Bydlinski in MünchKomm § 27 ADSp Rz 3; unklar Koller, Transportrecht3 § 27 ADSp Rz 1. Dieses Wahlrecht gilt nicht für die Aufwandsersatzansprüche des Spediteurs, die in § 28 AÖSp geregelt sind. Dieses Wahlrecht gilt auch nicht für Nachnahme- oder sonstige Einziehungsaufträge: Diese hat der Spediteur in jener Währung

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einzuziehen, die ihm vom Auftraggeber aufgetragen wurde. Da § 27 AÖSp nur das Rechtsverhältnis zum Vertragspartner des Spediteurs betrifft, steht dem Spediteur das Wahlrecht nicht gegenüber dem Empfänger zu, der nicht sein Auftraggeber ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Empfänger etwa kraft Gesetzes (etwa nach § 436) Schuldner des Spediteurs wird:22 P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 27 ADSp Rz 4. Insoweit gilt die Regelung des § 905a ABGB. Wechselkursschwankungen bei Nachnahmen gehen zu Lasten/Vorteil des Auftraggebers.33§§ 407, 387; Schütz in WK UGB4 I § 27 AÖSp Rz 1 (Stand: 1.12.2009)

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