Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 27 AÖSp räumt – in Abweichung von § 905a ABGB – dem Spediteur als Gläubiger das Wahlrecht ein, von seinen Schuldnern (seien es ausländische Auftraggeber oder Empfänger) Zahlung in der Landeswährung oder in der Währung des Spediteurs (bei österr Spediteuren in Euro) zu verlangen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur dann, wenn nicht, sei es auch stillschweigend, Zahlung in einer bestimmten Währung vereinbart wurde (effektive Fremdwährungsschuld). Die bloße Benennung einer Währung in der Vereinbarung bedeutet noch nicht die Vereinbarung einer effektiven Fremdwährungsschuld, die das Wahlrecht des Spediteurs nach § 27 AÖSp ausschließen würde.1 Dieses Wahlrecht gilt nicht für die Aufwandsersatzansprüche des Spediteurs, die in § 28 AÖSp geregelt sind. Dieses Wahlrecht gilt auch nicht für Nachnahme- oder sonstige Einziehungsaufträge: Diese hat der Spediteur in jener WährungSeite 3162