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zu § 26 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.

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§ 26 AÖSp gilt nur für an Spediteure erteilte Aufträge, bereits versandtes Gut entgegenzunehmen, somit für Empfangs- oder Zwischenspediteure.11Vgl Koller, Transportrecht3 § 26 ADSp Rz 1; P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 26 ADSp Rz 2. Für diese enthält § 26 AÖSp eine Zweifelsregelung, wonach – mangels gegenteiliger, sei es auch konkludent getroffener Vereinbarung – der Spediteur berechtigt ist, die auf dem Gute ruhenden Kosten, dh im Zuge der Versendung angefallene Transportkosten, Wertnachnahmen, aber auch Zölle und Einfuhrabgaben, einschließlich einer zollrechtlichen Sicherstellung22OGH 8 Ob 121/70. sowie Spesen, zu

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bezahlen. Diese Ermächtigung ist allerdings unter dem Vorbehalt der Sorgfaltspflicht (§ 1 AÖSp) zu sehen: Ergeben sich danach für den Spediteur Zweifel, ob die Bezahlung der Kosten im Interesse seines Auftraggebers liegt, hat er zuvor bei seinem Auftraggeber rückzufragen.33 Koller, Transportrecht3 § 26 ADSp Rz 1; P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 26 ADSp Rz 3. Aus der Interessewahrungspflicht folgt auch die Verpflichtung des Spediteurs, seinen Auftraggeber unverzüglich von den getätigten Auslagen zu informieren.44 P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 26 ADSp Rz 4. Der Aufwandsersatzanspruch des Spediteurs richtet sich nach § 409 bzw § 20 AÖSp; unter den darin genannten Voraussetzungen ist der Spediteur auch zur Verrechnung einer Vorlageprovision berechtigt.55Vgl Csoklich § 20 AÖSp Rz 5; zweifelnd P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 26 ADSp Rz 5. Nach § 1014 ABGB ist der Spediteur berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.66Vgl hiezu Csoklich § 409 Rz 7; allgemein zu § 1014 ABGB P. Bydlinski in KBB5 § 1014 Rz 3; OGH 1 Ob 536/91. Eine Pflicht des Spediteurs zur Vorlage besteht nur bei Vereinbarung.77OGH 1 Ob 280/61.

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