Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
§ 26 AÖSp gilt nur für an Spediteure erteilte Aufträge, bereits versandtes Gut entgegenzunehmen, somit für
Empfangs- oder Zwischenspediteure. Für diese enthält § 26 AÖSp eine Zweifelsregelung, wonach – mangels gegenteiliger, sei es auch konkludent getroffener Vereinbarung – der Spediteur berechtigt ist, die auf dem Gute ruhenden Kosten, dh im Zuge der Versendung angefallene Transportkosten, Wertnachnahmen, aber auch Zölle und Einfuhrabgaben, einschließlich einer zollrechtlichen Sicherstellung sowie Spesen, zu
<i>Csoklich</i> in <i>Artmann</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 1<sup>Aufl. 3</sup> (2019) zu § 26 AÖSp, Seite 3161 Seite 3161
bezahlen. Diese Ermächtigung ist allerdings unter dem Vorbehalt der Sorgfaltspflicht (§ 1 AÖSp) zu sehen: Ergeben sich danach für den Spediteur Zweifel, ob die Bezahlung der Kosten im Interesse seines Auftraggebers liegt, hat er zuvor bei seinem Auftraggeber rückzufragen. Aus der Interessewahrungspflicht folgt auch die Verpflichtung des Spediteurs, seinen Auftraggeber unverzüglich von den getätigten Auslagen zu informieren. Der Aufwandsersatzanspruch des Spediteurs richtet sich nach § 409 bzw § 20 AÖSp; unter den darin genannten Voraussetzungen ist der Spediteur auch zur Verrechnung einer
Vorlageprovision berechtigt. Nach § 1014 ABGB ist der Spediteur berechtigt, einen angemessenen
Vorschuss zu verlangen. Eine Pflicht des Spediteurs zur Vorlage besteht nur bei Vereinbarung.