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zu § 17 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

V. Fristen

 

Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder Marktgut bedingt keine bevorzugte Abfertigung.

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