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zu § 16 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes

 

Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGB wird hiedurch nicht berührt.

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