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zu § 13 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.

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§ 13 AÖSp ist gemäß der umfassenden Interessewahrungspflicht des Spediteurs (§ 1 AÖSp) zu interpretieren: Aufgrund dieser Pflicht des Spediteurs ist dieser nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei undurchführbaren oder unklaren (nicht ausreichenden) Weisungen nach seinem pflichtgebundenen Ermessen vorzugehen.11BGH I ZR 52/53; Koller, Transportrecht3 § 13 ADSp Rz 1; Helm in Großkomm HGB4 § 13 ADSp Rz 1; P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 13 ADSp Rz 1. Die Interessewahrnehmungspflicht wird allerdings in

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aller Regel den Spediteur zuvor verpflichten, beim Auftraggeber rückzufragen und Weisungen einzuholen.22 Schütz in WK UGB4 I § 13 AÖSp Rz 2 (Stand: 1.12.2009); P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 13 ADSp Rz 1; I ZR 61/52. Ebenso ist der Spediteur verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er von Weisungen des Auftraggebers abgewichen ist.33 P. Bydlinski in MünchKomm HGB § 13 ADSp Rz 1; Koller, Transportrecht3 § 13 ADSp Rz 1.

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