Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 13 AÖSp ist gemäß der umfassenden Interessewahrungspflicht des Spediteurs (§ 1 AÖSp) zu interpretieren: Aufgrund dieser Pflicht des Spediteurs ist dieser nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei undurchführbaren oder unklaren (nicht ausreichenden) Weisungen nach seinem pflichtgebundenen Ermessen vorzugehen.1 Die Interessewahrnehmungspflicht wird allerdings inSeite 3143