Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 12 AÖSp kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu: Denn handelt der Auftraggeber im eigenen Namen aber auf Rechnung eines Dritten, dann bestehen schon nach allgemeinem Stellvertretungsrecht unmittelbare vertragliche Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Spediteur.1 Selbstverständlich ist § 12 AÖSp nicht anwendbar, wenn der Auftraggeber erkennbar im fremden Namen, somit als direkter Stellvertreter, handelt.2