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zu § 349 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

BGBl I 2005/120: § 349 HGB (Haftung des Bürgen) entfällt; Übernahme des Art 8 Nr 2 EVHGB (Umfang des Schadenersatzes) in adaptierter Form.

Seite 2610

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