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zu § 348 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

BGBl I 2005/120: Übernahme des früheren Art 8 Nr 1 EVHGB; nur terminologische Anpassungen.

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