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zu § 137 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

(1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

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