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zu § 136 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Aufgehoben samt Überschrift durch BGBl 2014/83.

Inhaltsübersicht

A. Aufhebung durch das GesbR-RG

1
Diese Bestimmung wurde als überflüssig erachtet, weil kein Unterschied zu sonstigen Fällen der Auflösung einer Gesellschaft besteht.11Vgl ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 25.

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