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zu § 128 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; „persönlich“ durch „unbeschränkt“ ersetzt.

Seite 1808

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