Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Klarstellung bzgl des Klageerfordernis durch BGBl I 2014/83. Seite 1804