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zu § 127 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Klarstellung bzgl des Klageerfordernis durch BGBl I 2014/83.

Seite 1804

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