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zu § 31 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

Stammfassung (BGBl 1991/10).

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