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zu § 7 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

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