vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 6 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

das Datum des Genossenschaftsvertrags;die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte