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§ 371a GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

1Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend2 belangte Behörde3 des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit4 an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.5

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