Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
(1) 1 Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.