vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 118 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Inkassoinstitute

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute1 (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.2

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte