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§ 117 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Immobilientreuhänder

 

(1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder1 (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler2, der Immobilienverwalter und der Bauträger.

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