Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
Befähigungsprüfungen
(1) Befähigungsprüfungen1 sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.