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§ 21 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Meisterprüfungen

 

(1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk.1 Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.

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