Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.1
Das „Nicht-Berühren“ bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung einer ursprünglichen OG bzw KG auf die aus einer Umwandlung hervorgehende Personengesellschaft (OG, KG) ex lege übergeht. Gem EB 1973 besteht kein Anlass, dass bei einer solchen Umwandlung eine neue Gewerbeberechtigung begründet werden muss, da mit der Umwandlung von OG in KG und umgekehrt gem den unternehmensrechtlichen Vorschriften die Gesellschaft weiterbesteht. Hingegen ist eine Umwandlung von Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs 4 zu beurteilen. Eine Pflicht zur Anzeige der Umwandlung existiert nicht, die Gewerbebehörde wird vom zuständigen Gericht verständigt.