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§ 11 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt,1 wenn die juristische Person untergeht.

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