d) Nachsichtsverfahren
(1) 1Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 und 27 kann2 die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft3 unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern4, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben5; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
