Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
c) Anzeigeverfahren 1
(1) 2Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat3.