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zu § 335 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet2. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören3.

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