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zu § 334 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Ist in einer Sache2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit3 in erster Instanz zuständig4, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde5 betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden6. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt7.

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