Veterinärrechtliche Vorschriften1 werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt.
Gem § 294 werden die veterinärrechtlichen Vorschriften durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes der GewO „nicht berührt“, was bedeutet, dass die maßgebenden veterinärrechtlichen Vorschriften von den Marktbesuchern (zB Fleischern, Wurst- und Fleischproduzenten, Lebensmittelhändler) zu beachten sind.