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zu § 294 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Veterinärrechtliche Vorschriften1 werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt.

1
Gem § 294 werden die veterinärrechtlichen Vorschriften durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes der GewO „nicht berührt“, was bedeutet, dass die maßgebenden veterinärrechtlichen Vorschriften von den Marktbesuchern (zB Fleischern, Wurst- und Fleischproduzenten, Lebensmittelhändler) zu beachten sind.

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