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zu § 293 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung1 zu erlassen, die jedenfalls2 zu enthalten hat:

die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

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