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zu § 146 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Überprüfung

 

(1) Soweit sicherheitspolizeiliche1 Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion2 den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

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