Überprüfung
(1) Soweit sicherheitspolizeiliche1 Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion2 den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.