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zu § 145 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Bezeichnung der Waffen

 

(1) Nichtmilitärische Feuerwaffen1 und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers2 und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

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