Sprengungsunternehmen 1
(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet2. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion3 zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.4
