Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
(1) 1Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz2 durch Verordnung3 , 4 nähere Bestimmungen festzulegen über:5
