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zu § 127 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen

 

(1) 1Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz2 durch Verordnung3 , 4 nähere Bestimmungen festzulegen über:5

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