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zu § 74 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

8. Betriebsanlagen

 

(1) 1Unter einer gewerblichen Betriebsanlage2 ist jede örtlich gebundene Einrichtung3 , 4 zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit5 nicht bloß vorübergehend6 , 7 zu dienen bestimmt ist.

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