Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
Befähigungsprüfungen
(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.1