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zu § 21 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Meisterprüfungen

 

(1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk.1 Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.2

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