Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101 unterscheidet sich von § 100 einzig im Tatobjekt: Unmündige Personen sind gem § 74 Abs 1 Z 1 solche, die zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dem entsprechend ist auch die der überschießenden Innentendenz des § 101 immanente Absicht auf sexuellen Missbrauch zu interpretieren: Beabsichtigt müssen Handlungen gem §§ 206 f, nach den Materialien auch gem § 207a Abs 1 Z 11 sein.