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zu § 101 StGB (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflApril 2013

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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§ 101 unterscheidet sich von § 100 einzig im Tatobjekt: Unmündige Personen sind gem § 74 Abs 1 Z 1 solche, die zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dem entsprechend ist auch die der überschießenden Innentendenz des § 101 immanente Absicht auf sexuellen Missbrauch zu interpretieren: Beabsichtigt müssen Handlungen gem §§ 206 f, nach den Materialien auch gem § 207a Abs 1 Z 111EBRV 294 BlgNR 22. GP 11; differenzierend Schwaighofer, WK2 § 101 Rz 6. sein.

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