Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Das praktisch so gut wie bedeutungslose Delikt schützt primär die Fortbewegungsfreiheit. Daneben tritt aufgrund der überschießenden Innentendenz des Täters auch die sexuelle Selbstbestimmung ins Blickfeld (RIS-Justiz RS0092853). Nach hM handelt es sich bei § 100 um ein Dauerdelikt (RIS-Justiz RS0090594; zu § 102).