(1) Alle am Standort eines Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 3 Z 31) bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32), für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt worden ist.