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zu § 6b TKG 2003 (Bauer-Dorner/Mikula)

Bauer-Dorner/Mikula1. AuflJuni 2016

(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.

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