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zu § 6a TKG 2003 (Bauer-Dorner/Mikula)

Bauer-Dorner/Mikula1. AuflJuni 2016

(1) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage (Abs 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Alle Beteiligten haben

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hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

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