2. Abschnitt
Infrastrukturnutzung
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Bauer, Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (2010).
Im AEUV gibt es kein einschlägiges Sonderrecht für den Bereich der infrastrukturgebundenen Telekommunikation. Die einzig explizite
primärrechtliche Bezugnahme besteht seit dem Vertrag von Maastricht iZm der Errichtung transeuropäischer Netze in Titel XVI des AEUV. Die Union trägt in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie gem Art 170 Abs 1 AEUV zum Auf- und Ausbau der Infrastrukturen bei, um ua Bürgern die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus einem Raum ohne Binnengrenzen ergeben. Art 171 AEUV konkretisiert das Vorgehen zur Erreichung der in Art 170 AEUV genannten Ziele. Vor dem Hintergrund offener und wettbewerbsorientierter Märkte ist die Bestimmung darauf gerichtet, mitgliedstaatlich gewachsene und grenzüberschreitende Infrastrukturen zu koordinieren, auszubauen und fortzuentwickeln.