Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.
Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/2009.