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zu § 195 UGB (Schlager-Haider)

Schlager-Haider2. AuflFebruar 2017

Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).

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