Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).
Anpassung an die Terminologie des UGB durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 120/2005).